ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Die Servicestation bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Servicestation.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen der Servicestation und dem Kunden geschlossenen Auftrags.
Reparaturbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Vermietung.
2. Auftragserteilung
2.1. Vidas KFZ Service e.U. nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Servicearbeiten an KFZ einschließlich den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
2.2. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
2.3. Der Auftragsgeber ermächtigt der Werkstatt, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
2.4. In Auftragsschein erhaltene Preise sind unverbindlich.
2.5. Sind unbare Reparaturen zu leisten die zu mehr Kosten führen, wird der Kunde verständigt. Ein weiterer Auftrag bedarf keiner neuen Unterschrift des Auftragsgebers.
2.6. Wenn ein Auftrag an einen Feiertag, Wochenende oder außerhalb der Öffnungszeiten erteilt wird, bzw. das zum reparierenden KFZ an einen von o.g. Tage gebracht und ein Auftrag erteilt wird ist der Kunde verpflichtet die Auftragserteilung mit ehest möglichen Termin, spätestens jedoch bei der Fertigstellung bzw. Abholung des zu reparierenden KFZ, diese zum unterschreiben. In solchen Fällen gelten mündliche Vereinbarungen.
2.7. Termine und Aufträge werden ausschließlich über unsere Firmen-Telefonnummer vereinbart, Email Adresse oder direkt persönlich in unserem Front Office bzw. Empfangsbereich. Für telefonische Auftragserteilung oder Kontaktaufnahmen, die nicht über unsere offizielle Firmen-Telefonnummer, Email oder in unseren Empfangsbereich erfolgen, übernehmen wir keine Haftung. Tel. Nr. 0660 641 59 54 / office@vidas.at
3. Preise / Kostenvoranschlag
3.1. Sofern mündlich oder schriftlich durch die Servicestation die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:
Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, nach § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 10 % des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.
Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird die Servicestation den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Die Servicestation und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
3.2 Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegende Preis-und Arbeitswertkataloge erfolgen.
3.3 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.
3.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und beträgt 5% von Gesamtbruttobetrag der durchzuführende Reparatur.
3.5. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detallierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
3.6. Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
3.7. Die im Auftragsscheine bzw Kostenvoranschläge Preisangaben sind Bruttopreise.
3.8. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.
3.9. Wünscht sich den Auftraggeber aufgrund von unvorhersehbaren Defekten keine weitere Reparatur, werden die bisher erfüllten Arbeiten wie Ausbau, Ersatzteile usw. in Rechnung gestellt. Diese sind umgehend zu bezahlen.
II. Service / Warenlieferung
4. Termine.
4.1. Fertigstellungstermine bzw. Lieferfristen sind unverbindlich.
4.2. Die Servicestation wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten.
Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird die Servicestation einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen.
Die Servicestation wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
4.3. Hält der Auftragnehmer eine Fertigstellungstermin länger als 48 Std SCHULDHAFT nicht ein, so hat der Auftragsnehmer dem Auftragsgeber ein Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.4. Es werden keine Kosten für Leih oder Mietwagen erstattet.
4.5. Wenn der Auftragsnehmer einen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen, Ausbleiben von Fachkräfte oder Zulieferung nicht einhalten kann besteht keine Verpflichtung zum Schadenersatz und auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für Miet-oder Leihwagen.
5. Erfüllungsort
5.1 Der Reparaturauftrag wird grundsätzlich in der Werkstätten des Auftragsnehmers ausgeführt, zu den der Auftraggebers das KFZ gebracht hat; dies ist Erfüllungsort des Reparaturauftrages.
5.2. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Arbeiten auch an eine Spezialwerkstätte zu vergeben.
5.3. Muss der Reparaturgegenstand in eine Spezialwerkstätte gebracht werden, entscheidet der Auftragnehmer, in welcher Werkstätte die Reparatur durchgeführt wird. Gilt auch für Überprüfung nach §57a. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragsnehmer zur Durchführung von Überstellungsfahrten, Probefahrten und Spezialwerkstätte Unteraufträge.
6. Abholung / Verbleiben des KFZ
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann die Servicestation Mindestkosten von 40 € pro Tag verrechnen.
6.2. Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss. Ein Verwahrungsvertrag iSd §§ 957 ABGB kommt aber, was ausdrücklich vereinbart ist, nicht zustande.
6.3. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welc, keine Haftung der Servicestation übernommen.
6.4. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Servicestation gehaftet.
7. Zahlung
7.1. Grundsätzlich gelten die Preise wie vereinbart. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang der Servicestation.
Die Servicestation ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7.2. Gegenansprüche der Servicestation kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
8. Erweitertes Pfandrecht
8.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
8.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gelten gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
8.3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
9. Schadenersatz
9.1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, ausgenommen Schäden die durch Steinschlag bei Probefahrten, Zustellung oder Abholung entstehen. In speziellen ausgenommen sind bereits vorhandene Steinschläge an der Verglasung die durch thermische Schwankungen zu Rissen führen, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgenschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
9.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
9.4. Im Falle der Nutzung eines von uns zue Verfügung gestellten Ersatzwagens ob kostenlos oder mit Berechnung, haftet der "Mieter" für allfällige Schäden am Fahrzeug die nicht durch die KFZ Haftflichtversicherung gedeckt sind. Etwaige Verkehrsvergehen werden dem "Mieter" verrechnet und sind umgehend von diesem zu bezahlen. Jegliche andere Vergehen die nicht Verschulden des "Vermieters" sind werden ebenso dem "Mieter" angelastet.
10. Behelfsreparaturen
10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen und jegliche Ansprüche auf Garantie haben keine Geltung.
10.2. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11. Altteile
11.1. Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, Nach Abholung des Reparaturgegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
11.2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftragsgebers
12. Warenlieferung
12.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit der Servicestation Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Servicestation im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an die Servicestation zu melden.
13. Reklamationen
13.1 Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrüge-pflicht nach dem UGB.
14. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Gerichtsstand : Wr. Neustadt
Unser Portfolio
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